peter litgen hat geschrieben:
Hallo ich werde ein Fahrzeug mit Alu Käfig nicht abnehmen wie haben im dmsb Bereich ein alu verbot egal ob der käfig eingetragen ist oder nicht
steht so im Handbuch Blauer teil seite 11
siehe hier:
Wenn eine Überrollvorrichtung im Fahrzeug eingebaut ist,
muss diese – unabhängig davon, ob eine Überrollvorrichtung
durch das betreffende Reglement gefordert ist – den
Bestimmungen des jeweiligen Reglements entsprechen.
Somit muss auch im Slalomsport die Überrollvorrichtung
den Bestimmungen des betreffenden Reglements entsprechen,
wenn eine Überrollvorrichtung verwendet wird
(auch wenn selbige im Slalomsport nicht vorgeschrieben
ist). Zum Beispiel gelten auch hier die Materialbestimmungen
(inkl. Aluminium-Verbot
Gruss peter
Ja, bis hierhin richtig das DMSB Handbuch zitiert ABER:
...unabhängig davon, ob eine ÜV durch das entsprechende Reglement gefordert ist- den Bestimmungen des jeweiligen Reglements entsprechen.........
Die Betimmungen den jeweiligen Reglementes sind folglich die technischen Bestimmungen der Serienausschreibung RCN GLP und da wird lediglich ein empfehlender Hinweis auf die Materialvorschriften gegeben.
Das besdeutet, unter Anwendung der Semantik i.V.m der deutschen Sprache, dass eine empfehlung nicht gleichzusetzen ist mit einer Vorschrift, einem Verbot oder einem anderen Imperativ gleicher Bedeutung.
Ich habe in gleicher Sache bereits den DMSB angeschrieben, um Klärung des Sachverhaltes gebeten und angeregt, die Bestimmungen eindeutig und ohne interpretationsfreien Raum zu definieren.
Im Endeffekt verhält es sich hier gleich wie bei den Prüfingeneuren vom TÜV. Insbesondere die mit erweiterter Befähigung fragen zuerst bei der Abnahme nach ABE oder ABG. Sollte nichts davon voliegen endet das Gespräch mit einem einfachen: "Das kann nicht eingetragen werden", anstatt sich mal darauf zu besinnen, was Prüfingeneur mit erweiterter Befähigung überhaupt bedeutet.
Technische Abnahme sehe ich bei einer GLP in jedem Fall als geboten aber im Rahmen einer Mode 1 Veranstaltung Vorschriftenfragmente ohne sinnvollen Zusammenhang aus dem Kontext von reinrassigen Rennveranstaltungen fröhlich zur Anwendung zu bringen halte ich schlichtweg für nicht angebracht. Gib einem Menschen Macht und Du erkennst seinen Charakter!
Wenn der DMSB tatsächlich die RCN GLP so brisant und gefährlich einstufen würde, wie es von manchen TK´s angewendet würde, hätten wir einen eigenen Teil mit zwingenden Bau- und Materialvorschriften. Oder wir wären in einer entsprechenden DMSB Gruppe benannt.
Zumal der Veranstalter in seiner Clubsport-Ausschreibung dezidiert das gesamte Betriebsrisiko der Veranstaltung auf den Fahrer ablegt (ausgenommen aller Ereignisse, die den Staatsanwalt auf den Plan rufen).
Insgesamt hat nach meinem dafürhalten der TK bei der Abnahme lediglich die Einhaltung der Bestimmungen der StVZO sachlich, kompetent und objektiv zu überprüfen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen die mit einer Einzelabnahme dokumentiert werden obliegt in der Tat und exklusiv einem Prüfingeneur bei den zugelassenen und bekannten Institutionen. Der haftet nämlich, anders als ein TK, für seine Dokumentation.
Alles andere ist eine Überschreitung der Befugnis und dem Breitensport, wie bereits erwähnt, in keiner Weise zuträglich. Nicht umsonst schwinden die Teilnehmerzahlen bei der VLN und der 24 h - Malle - Ring - Party.
Nachdenken wird hier dringend empfohlen, denn wehe, einer kommt auf die Idee, dass Clubsportveranstaltungen künftig eine Permit A erfodern.
Gute Nacht RCN GLP.........